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Satzung des Vereins

Sangerhäuser Katzen United e.V.

Beschlossen mit der Mitgliederversammlung am 05.03.2016


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sangerhäuser Katzen United e.V., in Kurzform SK United e.V..

Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß. Der Sitz des Vereins ist in Breitenbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports im Landkreis Mansfeld-Südharz.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterbreitung von regelmäßigen  Sportangeboten und  Sportmöglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene sowie die aktive Teilnahme  an sportlichen Veranstaltungen, insbesondere Wettkampfveranstaltungen. Der Verein pflegt den Breiten– und Freizeitsport. Der Verein organisiert in diesem Rahmen regelmäßige Übungsstunden sowie gemeinsame Veranstaltungen wie u.a. Ausflüge, Informationsabende sowie weitere zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die kürzeste Mitgliedsperiode ist ein Jahr mit Ausnahme des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beginnt.

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft willigen die Mitglieder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein, insbesondere in die Veröffentlichung der Daten in Print-   und Telekommunikationsmedien, insbesondere im Internet. Ferner sind vollständige Kontaktdaten, insbesondere die der E-Mail-Adresse, zu hinterlegen, da jeder Schriftverkehr, die den gesamten Verein betrifft, ausschließlich über dieses Kommunikationsmedium erfolgt.

 

Es bestehen folgende Mitgliedschaftsformen:

Aktives Mitglied: Aktive Mitglieder haben volles Stimmrecht und dürfen alle Angebote des Vereins nutzen. Für aktive Mitglieder besteht volle Beitragspflicht.

Passives Mitglied: Passive Mitglieder haben das Recht uneingeschränkt an Trainingseinheiten und 2-mal an Wettkämpfen, des Vereins teilzunehmen. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand genehmigt werden. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Passive Mitglieder müssen gegenüber dem Verein nur die Hälfte des vollen Mitgliedsbeitrags zahlen.

Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder sind nicht Beitragsverpflichtet, haben jedoch die Möglichkeit Zuwendungen in Sach- oder Geldform zu tätigen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Im Mitgliedsantrag hat jedes Mitglied die Form seiner Mitgliedschaft zu erklären. Ein Wechsel der Mitgliedsform ist in Textform (Brief oder E-Mail) dem Vorstand anzuzeigen. Der Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft muss noch vor Beginn eines vollen Kalenderjahres, in dem der Wechsel wirksam werden soll, erklärt werden. Der Wechsel in eine Mitgliedsform mit höherer Beitragspflicht ist jederzeit möglich. Nur in diesem Fall wird eine Nachberechnung auf den vollen Jahresbeitrages unabhängig vom Wechseltermin erfolgen.

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Die Integration ausländischer Mitbürger

wird vom Verein in jeder Hinsicht gefördert.

Das passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das aktive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

 

§4 Austritt

Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod (natürliche Person) oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (juristische Person) des Mitgliedes

b)      durch Austritt

c)      durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der Austritt muss nachweislich schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Jahresende gekündigt werden. Erfolgt keine oder eine verspätete Austrittserklärung, so verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Kalendermonat von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Ein Sonderkündigungsrecht liegt nur dann vor, wenn durch eine neu beschlossene Beitragsordnung die Beiträge und Gebühren mehr als 10% je Kalenderjahr steigen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss stimmt der  Vorstand ab. . Der Vorstandsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich zugestellt und damit wirksam. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteile am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Alle Regeln zu Mitgliedsbeiträgen sind bindend in der Gebührenordnung des Vereins geregelt. Die Gebührenordnung vom 14.08.15 kann vom Vorstand ohne Einwilligung der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn es die Geschicke des Vereins erfordern.

       

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1.   der Vorstand

  1. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen, dem 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden Sportliches, der Abteilung Fußball, Basketball, Volleyball und Finanzen.

7.2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

7.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder.

7.4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a)   die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

      b)   die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

7.5. Bei groben Verstößen gegen die Inhalte der Satzung oder die Interessen des Vereins, durch den  Vorstand oder eines seiner Mitglieder, kann dieses durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Amtes entkräftet werden.       

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

b)   Entgegennahme des Berichts der Revisoren

c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der drei Revisoren

d)   Änderung der Satzung,

e)   Auflösung des Vereins,

f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.


8.2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr  eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

b) wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

c) wenn eine als solche definierte Minderheit sein Minderheitenrecht auf Anhörung in der Mitgliederversammlung geltend macht

 

8.3)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristenlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

Die Mitgliederversammlung kann auch berufen werden mittels elektronischer Form gem. § 126 a BGB (e – Mail) oder in Textform gem. § 126 b BGB .

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die beim Vorstand fristgemäß eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Eine vorherige Zustellung an die Mitglieder ist nicht notwendig.

8.4)   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Vorstand den Leiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung und rechtl. Korrekter Anwesenheitsanzahl stets beschlussfähig. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen stets offen durch Handaufheben. Geheime Wahl und geheime Abstimmung kann ein Mitglied mit Ausnahme des Falles der Wahl mehrerer Kandidaten nicht verlangen. Der Versammlungsleiter bestimmt unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung den Modus bei Abstimmungen und Wahlen. Stehen bei einer Wahl zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen.              Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  •  die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
 
§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen – Anhalt e.V. der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 02.04.2015.

Sie tritt am 05.03.2016 in Kraft.

Sangerhausen, den 05.03.2016